Satzungen des Vereines ÖTB-Turnverein Langenzersdorf 1893
1. Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen ÖTB-Turnverein Langenzersdorf 1893. Er hat seinen Sitz in Langenzersdorf und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Der Verein gehört dem Österreichischen Turnerbund (ÖTB) und dem ÖTB Wien als Mitgliedsverein an.
2. Zweck des Vereines
Der Zweck des Vereines ist die Erhaltung, Hebung und Förderung der Volksgesundheit, des Breitensportes und der individuellen Gesundheit der Mitglieder, sowie eine ganzheitliche Persönlichkeitsbildung seiner Mitglieder durch das Turnen im Sinne Friedrich Ludwig Jahns, wie es in den Leitsätzen des Österreichischen Turnerbundes festgehalten ist und weiterentwickelt wurde.
Der ÖTB-Turnverein Langenzersdorf 1893 tritt für eine demokratische Verfassung, Freiheit, Unabhängigkeit und Unteilbarkeit der Republik Österreich ein. Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt keine politischen Ziele und entfaltet keine entsprechenden Tätigkeiten. Das Turnen um Geldpreise ist untersagt. Der ÖTB-Turnverein Langenzersdorf 1893 ist gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Weder Mitglieder noch, Nichtmitglieder dürfen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Verwirklichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck wird durch die Abhaltung von Turn- und Übungsstunden für alle Altersstufen beiderlei Geschlechtes zur Hebung und Förderung der turnerischen und sportlichen Ausbildung der Mitglieder, durch die Veranstaltung von Turnfesten, Schauturnen, Turnerlagern, Vereinsabenden, durch Veröffentlichungen und Informationen in allen Formen, ferner durch die Erhaltung der vorhandenen Turn- und Sportstätten sowie die Schaffung und Erhaltung der erforderlichen Geräte und weiterem erreicht.
Die Aufbringung der erforderlichen Geldmittel erfolgt durch Einhebung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen, durch Spenden und Sammlungen, aus den Reinerträgen von Veranstaltungen und der Verwaltung des Vereinsvermögens, durch Subventionen und sonstigen Zuwendungen.
4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum ÖTB-Turnverein Langenzersdorf 1893 steht allen österr. Staatsbürgern und auch in Österreich lebenden Ausländern ohne Unterschied des Standes, des Geschlechts und der Konfession offen. Der Aufnahmewerber/die Aufnahmewerberin gibt den Wunsch zur Aufnahme in den Verein durch Abgabe einer ausgefüllten Beitrittserklärung bekannt. Mit der Unterschrift unter diese Beitrittserklärung anerkennt der Aufnahmewerber/die Aufnahmewerberin ausdrücklich die Satzungen des Vereines.
Über die endgültige Aufnahme eines Mitgliedes, der eine Probezeit vorausgeht, entscheidet der Turnrat, nach schriftlichem Antrag durch den Aufnahmewerber, mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, eine Berufung gegen eine Ablehnung ist nicht möglich. Die Aufnahme oder Ablehnung des Beitrittsansuchens ist dem Ansuchenden mitzuteilen.
Es werden unterschieden:
a) Ordentliche Mitglieder: das sind natürliche Personen, die sich an allen Tätigkeiten des Vereines laut Punkt 3. beteiligen und aktiv im Verein teilnehmen
b) Mitglieder der Jugendabteilung: Das sind Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie bedürfen zur Ausübung einer turnerischen oder sportlichen Tätigkeit die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten.
c) Ehrenmitglieder: das sind Personen, die von der Hauptversammlung wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
d) Fördernde Mitglieder: Mitglieder, das sind natürliche und juristische Personen, die keinerlei Sport im Rahmen des Vereins betreiben, aber idelle und materielle Unterstützung geben.
e) Außerordentliche Mitglieder: das sind natürliche Personen, die sich nur turnerisch oder sportlich betätigen Die Vereinsmitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt durch Streichung, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch den Tod, bei juristischen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum 30.6. jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Turnrat mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Ausständige Mitgliedsbeiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten. Der Wechsel der Mitgliedschaft vom ordentlichen Mitglied, außerordentlichen Mitglied oder Mitglied der Jugendabteilung zum fördernden Mitglied oder umgekehrt ist schriftlich dem Turnrat anzuzeigen, und von diesem zu genehmigen. Der Wechsel kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, eine Berufung gegen eine Ablehnung ist nicht möglich.
Mitglieder, die ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz mehrmaliger Mahnung nicht nachkommen, können über Beschluss des Turnrates aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden.
Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen: wegen Handlungen, die das Ansehen des Vereines oder des Österr. Turnerbundes in der Öffentlichkeit schädigen, bei fortdauerndem des Vereinszweck widersprechendem Verhalten, bei wiederholten und schwerwiegenden Verletzungen der Satzungen oder wegen sonstiger gröblicher Missachtungen der Mitgliederpflichten. Für einen Ausschluss aus dem Verein ist eine 2/3 Mehrheit im Turnrat erforderlich. Ebenso kann die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft aus oben genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Turnrates beschlossen werden.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Hauptversammlung des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung, steht allen ordentlichen und Ehrenmitgliedernzu (Art 4 lit. a und c); diese sind wahlberechtigt und für jedes Vereinsamt wählbar (aktives und passives Wahlrecht).
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereines einzuhalten und sich allen daraus hervorgehenden. Beschlüssen des Turnrates zu unterwerfen. Weiters sind die Vereinsmitglieder verpflichtet, an den Aufgaben des Vereines tatkräftig mitzuwirken, den Verein und seine Ziele zu fördern und die vorgeschriebenen Beiträge pünktlich zu leisten.
Fördernde Mitglieder sind lediglich berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen und an der Hauptversammlung teilzunehmen, und verpflichtet, die vorgeschriebenen Beiträge pünktlich zu leisten. Weiters können fördernde Mitglieder, welche natürliche Personen sind, als Säckelprüfer von der Hauptversammlung gewählt werden.
6. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
Diese werden, jeweils von der Hauptversammlung festgelegt.
7. Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind die Hauptversammlung und der Turnrat (Vereinsvorstand).
Der Verein wird durch die Hauptversammlung und den Turnrat (Vereinsvorstand) geführt.
8. Die Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung des Vereines hat alljährlich stattzufinden. Die Ausschreibung der
Hauptversammlung hat mindestens vierzehn Tage vor dem festgesetzten Termin mittels Vereinsmitteilung, Brief, Telefax oder E-Mail, an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse, unter schriftlicher Bekanntgabe von Tagesordnung, Ort und Zeit der Abhaltung an alle stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen. Die Tagesordnung einer ordentlichen Hauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Verlesung und Genehmigung der Niederschrift der letzten Hauptversammlung.
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Turnrates und der Säckelprüfer.
c) Entlastung des Turnrates.
d) Neuwahl des Turnrates und der Säckelprüfer.
e) Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge.
f) Allfälliges.
Weiters unterliegt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung:
Die Abstimmung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Abstimmung über fristgerecht eingebrachte Anträge von ordentlichen Vereinsmitgliedern und Ehrenmitgliedern, die Änderung der Vereinssatzungen und die Auflösung des Vereines. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Trifft dies zum angesetzten Beginnzeitpunkt nicht zu, so findet eine halbe Stunde später eine neue Hauptversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
Soweit diese Satzungen nichts anderes festlegen, erfolgen alle Beschlüsse und Abstimmungen in der
Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Anträge von Mitgliedern an die Hauptversammlung – ausgenommen Wahlvorschläge – sind spätestens 1 Woche vor dem Termin der Hauptversammlung an den Turnrat zu richten.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Turnrat einzuberufen, wenn dies von wenigstens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Anträge zur Tagesordnung verlangt wird. Stimmberechtigt bei der Hauptversammlung sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Turnratsmitglied den Vorsitz.
9. Der Turnrat (Vereinsvorstand)
Der Tunrat setzt sich zusammen aus: Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftwart unddem Säckelwart. Weiters kann die Hauptversammlung über Vorschlag des Turnrates noch weitere Amtswalter wie Turnwart, Dietwart, Jugendwart, Hallenwart, Turnwartstellvertreter, Schriftwartstellvertreter, Säckelwartstellvertreter, Dietwartstellvertreter, Jugendwartstellvertreter, Hallenwartstellvertreter sowie bis zu 3 Beiräte mit Sitz und Stimme in den Turnrat wählen.
Der Turnrat führt die laufenden Geschäfte des Vereines.
Der Turnrat tritt über Einberufung durch, den Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Kalendervierteljahr, zusammen. In der Sitzung des Turnrates führt der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter den Vorsitz. Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Turnratsmitglieder bei der Sitzung anwesend sind. Beschlüsse des Turnrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzungen des Turnrates sind Niederschriften anzufertigen, die vom Obmann und Schriftwart zu unterschreiben und in
der nächstfolgenden Turnratsitzung zu genehmigen sind.
Der Obmann vertritt den Verein nach innen und nach außen, ihm obliegt die Leitung der Vereinstätigkeit, er beruft die Vereinsversammlungen ein und führt den Vorsitz. Der Obmann ist der Hauptversammlung gegenüber für seine Entscheidungen verantwortlich. Beim Ausscheiden des Obmannes aus dem Turnrat rückt der Obmannstellvertreter an seine Stelle, ein neuer Obmannstellvertreter kann bis zur nächsten Hauptversammlung vom Turnrat bestimmt werden.
Der Schriftwart führt den schriftlichen Verkehr des Vereins und besorgt die Erstellung der satzungsgemäßen Niederschriften. Schriftliche Aussendungen und Bekanntmachung des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftwartes. Die Unterzeichnung von den Verein verpflichtenden Schriftstücken erfolgt durch den Obmann und den Schriftwart, in Vermögensangelegenheiten durch den Obmann und dem Säckelwart.Dem Turnwart (den Turnwarten) obliegt die Verantwortung für den Vereinsbetrieb auf den Turn- und Spielplätzen und die Leitung des gesamten Turnbetriebes. Der Turnwart (die Turnwarte) können für einzelne Sparten Fachwarte in Abstimmung mit dem Turnrat bestellen.
Der Säckelwart führt die Kassengebarung des Vereines und hat hierüber Aufzeichnungen zu führen. Die Tätigkeit des Säckelwartes ist im Hinblick auf eine einwandfreie Kassengebarung mindestens einmal pro Vereinsjahr von den beiden durch die Hauptversammlung gewählten Säckelprüfer zu überprüfen.
Der Dietwart leitet die kulturelle Arbeit innerhalb des Vereines und unterstützt die Vereinsveranstaltungen durch die Ausformung des ideellen Gehaltes im Sinne des jahn’schen Turngedankens.
Dem Jugendwart obliegt die Jugendarbeit im Verein sowie die Abhaltung von Vereinsjugend- oder Kinderlagern.
Der Dietwart und der Jugendwart stimmen alle Vorhaben mit dem Turnwart (den Turnwarten) ab.
10. Gebarungsprüfung
Die Hauptversammlung wählt unter den stimmberechtigten Mitgliedern zwei Säckelprüfer, die jedoch nicht dem Turnrat angehören dürfen. Die beiden Säckelprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Hauptversammlung des Vereines – auf Verlangen des Säckelwartes oder des Turnrates auch öfters – die Vereinsgebarung auf ihre Ordnungsmäßigkeit und erstatten darüber der Hauptversammlung Bericht.
Bei einwandfreier Führung der Kassengebarung beantragen die Säckelprüfer die Entlastung des Säckelwartes und des Turnrates durch die Hauptversammlung.
11. Schiedsgericht
Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht zu berufen, welches aus je zwei Vertretern der Streitteile und einem von diesen gewähltem oder bei Nichteinigung durch das Los bestimmten Unparteiischen besteht.
Mitglieder des Schiedsgerichtes können nur Vereinsmitglieder sein. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Unparteiische, wobei alle Schiedsgerichtsmitglieder anwesend sein müssen und zur Stimmenabgabe Verpflichtet sind.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig und unanfechtbar.
12. Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzungen kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen und die Statutenänderung als Tagesordnungspunkt vorher statutenwirksam bekannt gemacht wurde.
13. Auflösung des Vereines
Eine Auflösung des Vereines kann nur von einer Hauptversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen und die Auflösung vorher als Tagesordnungspunkt statutenwirksam bekannt gemacht wurde.
Im Auflösungsbeschluss sind Liquitatoren und die Verteilung des nach Abzug der Passiva vorhandenen beweglichen, und Unbeweglichen Vermögens zugunsten gemeinnütziger Organisationen zu bestimmen.
Besteht zum Auflösungszeitpunkt der Verein ÖTB Wien oder der Verein Österreichischer Turnerbund und sind diese gemeinnützig, so ist etwaiges Vereinsvermögen diesen, wenn nicht, einem gemeinnützigen Turnverein aus dem Großraum Wien jeweils zur gemeinnützigen Verwendung zu übertragen.
Dieselbe Vorgangsweise gilt auch für den Fall einer behördlichen Auflösung des Vereines.